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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 51/10 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 33 b Abs. 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Behinderung, Mehrbedarf, Pauschbetrag, Eigene Einkünfte |
Rechtsfrage: | Ist das zu 100 % behinderte Kind des Klägers, das in einer eigenen Wohnung lebt und tagsüber in teilstationärer Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen untergebracht ist, in dieser Einrichtung ca. 30 Stunden monatlich arbeitet und Eingliederungshilfe sowie zusätzlich Sozialleistungen bezieht, außerstande, sich selbst zu unterhalten? Weiterleitung des Kindergeldes als ausschließliches Wahlrecht der Eltern? Ist bei der Berechnung des gesamten Lebensbedarfs des Kindes neben dem Grundbedarf ein behinderungsbedingter Mehrbedarf i.H. des Pauschbetrags nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG zu berücksichtigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 21.01.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 30/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 17 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.12.2012 |
Erledigungs-Az: | VI R 101/10 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VI. Senat - neues Aktenzeichen: VI R 101/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 06 43 |