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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 50/11 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 27 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 27 Abs. 3, HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4 |
Schlagwörter | Einkünfte aus Kapitalvermögen, Ausschüttung, Einlagekonto, Kapitalrücklage, Steuerbescheinigung, Bindungswirkung |
Rechtsfrage: | 1. Ist nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG bei Zahlungen an die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB abweichend von der gesetzlichen Reihenfolge ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto möglich? - 2. Schließt die bestandskräftige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG eine spätere Verwendung von Beträgen des steuerlichen Einlagekontos aus? - 3. Entfaltet eine Steuerbescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG nur Wirkung gegenüber der ausstellenden Körperschaft und nicht gegenüber dem betroffenen Ausschüttungsempfänger? - 4. Kommt einer Steuerbescheinigung trotz fehlender Angaben zum Datum der Ausstellung sowie zum Datum der Auszahlung Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren des Anteilseigners zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 18.11.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1481/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 05 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.02.2015 |
Erledigungs-Az: | VIII R 50/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 22 84 |