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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-132/10 (EuGH)
§§: AEUV Art. 26, AEUV Art. 49, AEUV Art. 63, AEUV Art. 65
Schlagwörter EG, EU, Verjährungsfrist, Erbschaftsteuer, Namensaktien, Belgien, Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: Ist Art. 137 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzbuchs i.V.m. Art. 111 des Erbschaftsteuergesetzbuchs, wonach die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer auf Namensaktien zwei Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft in Belgien befindet, während diese Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft nicht in Belgien befindet, mit den Art. 26, 49, 63 und 65 AEUV vereinbar?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg Leuven (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 134 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.09.2011
Erledigungs-Az: Rs C-132/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 30 50