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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-134/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 3, Richtlinie 69/335/EWG Art. 10, Richtlinie 69/335/EWG Art. 12 Abs. 1 Buchst. e
Schlagwörter Gesellschaftsteuer, Kapitalerhöhung, EG, EU, Gebühr
Rechtsfrage: 1. Kann sich ein einzelner im Verhältnis zum Staat auf die Art. 10 und 12 der Richtlinie 69/335/EWG berufen, auch wenn der Staat die Richtlinie noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat? - 2. Werden die Vorgänge auf die sich Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 69/335/EWG bezieht, vom Verbot des Artikels 10 dieses Gemeinschaftsrechtsakts in der Weise erfaßt, daß danach nicht nur die Erhebung von Abgaben gleich welcher Art, insbesondere als Gebühr und nicht als Steuer, verboten ist? - 3. Sind die Art. 10 und 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 69/335/EWG so auszulegen, daß sie es verbieten, daß die für die (gesetzlich vorgeschriebene) Eintragung von Kapitalerhöhungen in das nationale Gesellschaftsregister geschuldeten Gebühren nach Maßgabe des Betrags dieser Erhöhungen unterschiedlich sind? - 4. Sind diese veränderlichen Gebühren noch als im Zusammenhang mit den Kosten der erbrachten Dienstleistung stehend anzusehen? - 5. Umfassen diese Kosten die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten, Bediensteten oder Amtsinhaber, Ausgaben, die für unentgeltlich ausgeführte geringfügige Tätigkeiten entstehen, und den den Registriertätigkeiten zuzurechnenden Anteil der Allgemeinkosten (Kosten für Einrichtungen, Datenverarbeitungs- und Kommunikationsmaterial, Elektrizität, Wasser u.ä.)? - 6. Ist es im Hinblick auf die genannten Bestimmungen der Richtlinie zulässig, die erwähnten nach Maßgabe der Kapitalerhöhungen unterschiedlichen Beträge als Ausdruck angemessen geregelter und daher rechtmäßiger Gebühren anzusehen? - 7. Ist es im Hinblick auf dieselben Bestimmungen der Richtlinie zulässig, daß die Gebühren die Kosten der Dienstleistung übersteigen? Falls ja, in welchem Umfang? Kann, falls der die Kosten übersteigende Betrag erheblich und unangemessen ist, die Höhe der Gebühren nach billigem Ermessen herabgesetzt werden?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)
Vorinstanz/Datum: 17.03.1999
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 188 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.09.2000
Erledigungs-Az: Rs C-134/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 13 79