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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-184/18 (EuGH)
§§: EG Art. 12, EG Art. 56, EG Art. 57, EG Art. 58, AEUV Art. 18, AEUV Art. 63, AEUV Art. 64, AEUV Art. 65
Schlagwörter EG, EU, Einkommensteuer, Grundstück, Veräußerung, Portugal, Wertzuwachs, Kapitalverkehr
Rechtsfrage: Sind die Art. 12, 56, 57 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 18, 63, 64 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden (Art. 43 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, gebilligt durch das Decreto-Lei Nr. 442-A vom 30.11.1988, in der Fassung des Gesetzes Nr. 109-B vom 27.12.2001) entgegenstehen, nach der die Wertzuwächse durch Veräußerung einer in einem Mitgliedstaat (Portugal) belegenen Immobilie, wenn diese Veräußerung von einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats vorgenommen wird, der in einem Drittland (Angola) ansässig ist, einer höheren Steuerbelastung unterworfen sind als der, die bei der gleichen Art von Operation für die Wertzuwächse anfiele, die ein im Staat der Belegenheit der Immobilie Ansässiger erzielt?
Vorinstanz: Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 182 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.09.2018
Erledigungs-Az: Rs C-184/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 17 22