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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-101/00 (EuGH) |
§§: | EG Art. 90, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 33 |
Schlagwörter | Kraftfahrzeugsteuer, EG, Mehrwertsteuer |
Rechtsfrage: | Auslegung des Art. 90 EG hinsichtlich der §§ 11 und 7 Abs. 1 Autoverolaki, wonach die Kraftfahrzeugsteuer für ein als Gemeinschaftsware eingeführtes Kraftfahrzeug nach dem Anschaffungswert bemessen wird, der je nach Handelsstufe variiert und bei Gebrauchtfahrzeuge ausgehend von der Steuer für einen gleichartigen Neuwagen herabgesetzt wird? Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie hinsichtlich der Frage, ob die in § 5 Abs. 1 Autoverolaki als Mehrwertsteuer bezeichnete Steuer, die auf die Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird, als Mehrwertsteuer oder als Steuer, Abgabe oder Gebühr angesehen werden kann, die nach Art. 33 Mehrwertsteuerrichtlinie zulässig ist? |
Vorinstanz: | Korkein Hallinto-oikeus (Finnland) |
Vorinstanz/Datum: | 15.03.2000 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EG 2000 Nr. C 176 S. 7 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 19.09.2002 |
Erledigungs-Az: | Rs C-101/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 97 09 |