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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-562/19 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 2, VO (EU) 2015/1589 Art. 13
Schlagwörter EG, EU, Polen, staatliche Beihilfe, Einzelhandelssteuer, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen des EuG-Urteil vom 16.5.2019 Rs T-836/17 und T-624/17: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts vom 16.5.2019 in den verbundenen Rechtssachen T-836/16 und T-624/17 in vollem Umfang aufzuheben; - die Klagen der Republik Polen gegen die Kommission in der Rechtssache T-836/16 auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5596 final der Kommission vom 19.9.2016 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), mit dem das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die polnische Einzelhandelssteuer eröffnet und deren Aussetzung angeordnet wurde, und in der Rechtssache T-624/17 auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2018/160 der Kommission vom 30.6.2017 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat, abzuweisen und der Republik Polen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen; - hilfsweise für den Fall, dass beide Klagen nicht in vollem Umfang abgewiesen werden sollten, die Rechtssachen zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, was die Klagegründe betrifft, über die im ersten Rechtszug nicht entschieden wurde, und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug sowie des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens der Entscheidung vorzubehalten, mit der das Verfahren in der Rechtssache abgeschlossen wird.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 16.05.2019
Vorinstanz/AZ: Rs T-836/16 und T-624/17
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 328 S. 29
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.03.2021
Erledigungs-Az: Rs C-562/19 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 05 94