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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 50/03 |
§§: | AO 1977 § 165 Abs. 1, EStG § 10 Abs. 3 |
Schlagwörter | Vorläufigkeit, Auslegung, Vorwegabzug, Vorsorgeaufwendungen |
Rechtsfrage: | Kann ein vorläufiger Steuerbescheid hinsichtlich des Vorwegabzugs bei den Vorsorgeaufwendungen geändert werden, wenn der Vorläufigkeitsvermerk wie folgt formuliert ist: " Die Steuerfestsetzung ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren vorläufig hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)"? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 30.06.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9364/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 47 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2004 |
Erledigungs-Az: | XI R 50/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 30 02 |