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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 21/05 |
§§: | EStG § 4 a, AO 1977 § 42 |
Schlagwörter | Abweichendes Wirtschaftsjahr, Gestaltungsmissbrauch, Wahlrecht, Personengesellschaft, Holding, Betriebseröffnung |
Rechtsfrage: | Stellt die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres (1. Februar bis 31. Januar) bei der Gründung einer Holding-Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die neben ihrer Stellung als Holdingunternehmen keinen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält, einen Gestaltungsmissbrauch (Erlangung einer Steuerpause) dar, wenn sämtliche Beteiligungsgesellschaften der Holding ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr haben (Divergenz zu BFH-Urteil v. 16.12.2003 VIII R 89/02, BFH/NV 2004 S. 936)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 24/02 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 28 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.11.2006 |
Erledigungs-Az: | IV R 21/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 11 15 |