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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 70/14 (BFH)
§§: KStG § 8 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Gesellschafter-Fremdfinanzierung, Darlehen, Nahestehende Person, Dritter, Tochtergesellschaft
Rechtsfrage: Steht der Klägerin, einer GmbH, entgegen der im BMF-Schreiben vom 15.12.1994 (BStBl 1995 I S. 25 = SIS 95 03 34) vertretenen Auffassung, nach der eine Verrechnung von Darlehen zwingend streng nach ihrer zeitlichen Entstehung vorzunehmen ist, ein Wahlrecht zu, welche Darlehen sie gemäß § 8 a Abs. 1 KStG 2002 (i.d.F. vom 22.12.2003) mit dem sog. safe haven - Eineinhalbfaches des anteiligen Eigenkapitals des wesentlich beteiligten Anteilseigners - verrechnet? Können Tochtergesellschaften und Enkelgesellschaften als "Dritte" i.S. des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KStG 2002 angesehen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 29.08.2014
Vorinstanz/AZ: 9 K 1828/11 K, G
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 328
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 02 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.01.2016
Erledigungs-Az: I R 70/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 15 09