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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 51/04 |
| §§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110, AO 1977 § 149 Abs. 1 Satz 2 |
| Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Rechtsirrtum, Wiedereinsetzung, Einkommensteuer |
| Rechtsfrage: | Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG wegen widersprüchlichen Verhaltens des FA. Haben die Aufforderung des FA zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung und die mit Zwangsgeldandrohung verbundene Erinnerung einen Rechtsirrtum des Klägers über die Existenz einer Ausschlussfrist hervorgerufen, der die Wiedereinsetzung wegen Treu und Glauben rechtfertigt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 02.04.2003 |
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 4715/00 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 15 62 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 22.05.2006 |
| Erledigungs-Az: | VI R 51/04 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 37 20 |