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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 33/06 |
§§: | AO 1977 § 218 Abs. 2, AO 1977 § 228, AO 1977 § 229 Abs. 1 Satz 1, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, AO 1977 § 130, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Abrechnung, Anrechnung, Kapitalertragsteuer, Erstattungsanspruch, Verjährung, Steuerbescheinigung, Rückwirkendes Ereignis |
Rechtsfrage: | Unterliegt der Erstattungsanspruch anrechenbarer Kapitalertragsteuer der Zahlungsverjährung nach § 228 AO 1977? Wäre für den Beginn der Verjährung die Abrechnungsverfügung des Erstbescheids maßgebend, in welchem die Anrechnung aufgrund fehlender Originalsteuerbescheinigung abgelehnt wurde? - Kann die Anrechnungsverfügung noch nach Ablauf der 5-jährigen Zahlungsverjährung gemäß § 130 AO 1977 korrigiert werden bzw. stellt die Vorlage der Originalsteuerbescheinigungen ein rückwirkendes Ereignis dar, so dass eine Änderung der Abrechnung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in Betracht käme? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 8334/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 33 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.02.2008 |
Erledigungs-Az: | VII R 33/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 16 98 |