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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 49/16 (BFH) |
§§: | EStG § 39 d Abs. 3 Satz 4, EStG § 39 b Abs. 6, DBA-Ungarn Art. 17 Abs. 2 Halbs. 2, DBA-Ungarn Art. 18 Abs. 2 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Versorgungsbezüge, Kassenstaatsprinzip, Ansässigkeit, Vertrauensschutz, Lohnsteuerabzug |
Rechtsfrage: | Erfolgt die Besteuerung des einem deutschen Staatsangehörigen und ehemaligen Beamten, der am Tag des Austauschs der Ratifizierungsurkunden zum DBA-Ungarn (30.12.2011) in Ungarn wohnhaft bzw. ansässig war, vom deutschen Staat ausbezahlten Ruhegehalts aufgrund der Vertrauensschutzregelung in Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn nicht nach dem Kassenstaatsprinzip, sondern folgt das Besteuerungsrecht der Ansässigkeit bzw. dem Wohnsitz? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 24.05.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1796/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 20 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.01.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 49/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 08 40 |