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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-310/16 (EuG)
§§: DVO (EU) Nr. 917/2011
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Antidumpingzoll, China, Keramikfliesen
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Kommission: Die Klägerin beantragt, den Durchführungsbeschluss C(2016)2136 final der Kommission vom 15.4.2016, mit dem hinsichtlich der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 305 S. 40
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 20.03.2019
Erledigungs-Az: Rs T-310/16