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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 53/16 (BFH)
§§: HGB § 92 Abs. 4, HGB § 92 Abs. 1, HGB § 87 a Abs. 1, HGB § 266 Abs. 2, EStG § 5, KStG § 8 Abs. 1
Schlagwörter Provision, Gewinnrealisierung, Aufschiebende Bedingung, Leistung, Aktivierung
Rechtsfrage: Gewinnrealisierung von stornobehafteten Provisionsansprüchen eines Versicherungsmaklers: Sind bei einer fehlenden Gewinnrealisierung aufgrund einer für einen Provisionsanspruch vereinbarten aufschiebenden Bedingung die jeweils bis zum Bilanzstichtag angefallenen und den bis dahin erbrachten Vermittlungsleistungen zuordenbaren Aufwendungen als "unfertige Leistungen" zu aktivieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 28.04.2016
Vorinstanz/AZ: 9 K 843/14 K, G, F, Zerl
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 18 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.08.2018
Erledigungs-Az: XI R 32/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 32/16 -- Revision begründet. Sie führt, soweit die Klage als unbegründet abgewiesen wurde, zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Klagestattgabe.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 22 48