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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 52/16 (BFH)
§§: EStG § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, DBA-Belgien Art. 14 Abs. 1 Satz 2, DBA-Belgien Art. 23 Abs. 1 Nr. 1, DBA-Belgien Art. 3 Abs. 2
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Rückfallklausel, Feste Einrichtung
Rechtsfrage: 1. Ist das Besteuerungsrecht für in Belgien erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter Auslegung des DBA nach innerstaatlichem Recht abzuleiten, da das Abkommen keine umfassende Definition des Begriffes "feste Einrichtung" i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Belgien enthält? - 2. Kommt § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgrund eines negativen Qualifikationskonflikts zur Anwendung, wenn der andere Vertragsstaat (unzutreffend) vom Nichtvorliegen einer festen Einrichtung ausgeht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 03.06.2016
Vorinstanz/AZ: 1 K 848/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 01 25
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.07.2018
Erledigungs-Az: I R 52/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 19 18