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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-86/00 (EuGH) |
| §§: | EGV Art. 43, EGV Art. 48, EGV (a.F.) Art. 52, EGV (a.F.) Art. 58 |
| Schlagwörter | GmbH, Sitz, Sitzverlegung, Spanien, EG, EU, Gesellschafter |
| Rechtsfrage: | 1. Gehört eine Sitzverlegung einer nach deutschem Recht wirksam errichteten und im deutschen Register eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren alleinige Gesellschafterin eine spanische Firma ist, nach Spanien unter Wahrung der Identität zu den von Art. 43, 48 EG (Art. 52, 58 EGV a.F) erfassten Rechten? - 2. Stehen Art. 43, 48 EG (Art. 52, 58 EGV a.F.) einer Regelung entgegen, die eine Sitzverlegung einer nach deutschem Recht wirksam errichteten und im deutschen Register eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren alleinige Gesellschafterin eine spanische Firma ist, nach Spanien unter Wahrung der Identität verbietet? |
| Vorinstanz: | AG Heidelberg |
| Vorinstanz/Datum: | 03.03.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | HRB 831-SNH |
| Vorinstanz/Fundstelle: | RIW 2000 S. 557 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 10.07.2001 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-86/00 |