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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-86/00 (EuGH)
§§: EGV Art. 43, EGV Art. 48, EGV (a.F.) Art. 52, EGV (a.F.) Art. 58
Schlagwörter GmbH, Sitz, Sitzverlegung, Spanien, EG, EU, Gesellschafter
Rechtsfrage: 1. Gehört eine Sitzverlegung einer nach deutschem Recht wirksam errichteten und im deutschen Register eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren alleinige Gesellschafterin eine spanische Firma ist, nach Spanien unter Wahrung der Identität zu den von Art. 43, 48 EG (Art. 52, 58 EGV a.F) erfassten Rechten? - 2. Stehen Art. 43, 48 EG (Art. 52, 58 EGV a.F.) einer Regelung entgegen, die eine Sitzverlegung einer nach deutschem Recht wirksam errichteten und im deutschen Register eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren alleinige Gesellschafterin eine spanische Firma ist, nach Spanien unter Wahrung der Identität verbietet?
Vorinstanz: AG Heidelberg
Vorinstanz/Datum: 03.03.2000
Vorinstanz/AZ: HRB 831-SNH
Vorinstanz/Fundstelle: RIW 2000 S. 557
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.07.2001
Erledigungs-Az: Rs C-86/00