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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 57/05 |
§§: | EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 15, GewStG § 2 Abs. 1 |
Schlagwörter | Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, EDV-Berater, Anwendersoftware, Systemsoftware |
Rechtsfrage: | Streitig ist, ob die Klägerin, die System- und Anwendersoftware entwickelt (Abschluss als Magister Ingenieur Elektronik), Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt. Ist die Differenzierung zwischen Entwicklung von System- bzw. Anwendersoftware zur Abgrenzung der Einkunftsarten noch entscheidend? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 23.06.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1905/02 G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 29 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.04.2007 |
Erledigungs-Az: | XI R 57/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 32 14 |