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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 10/09 (BFH) |
§§: | UStG 1993 § 2 Abs. 3 Satz 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 |
Schlagwörter | Überlassung, Entgelt, Betrieb gewerblicher Art, Angestellter |
Rechtsfrage: | 1. Unterliegt die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung erfolgende Überlassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen an Hochschulbedienstete durch eine Hochschule gegen Zahlung eines pauschalierten Nutzungsentgeltes der Umsatzsteuer? - 2. Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art, wenn eine Hochschule einem Unternehmen die Aufstellung einer bestimmten Anzahl von Automaten (hier: für Heißgetränke, Münzkopierer, Spielautomaten, Zwischenverpflegungsautomaten) an festgelegten Standorten gewährt und hierfür die Zahlung eines im Wesentlichen umsatzunabhängigen, pauschalen Nutzungsentgeltes vereinbart wird, wenn sich aus der Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass der Rahmen der Vermögensverwaltung nicht überschritten wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 6658/03 U |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 1060 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 16 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.04.2010 |
Erledigungs-Az: | V R 10/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 18 69 |