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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 3/10 (BFH) |
§§: | FGO § 56, FGO § 120 Abs. 2 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4, EStG § 35 a Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Wiedereinsetzung, Revisionsbegründungsfrist, Büroversehen, Entfernungspauschale, Fahrzeitersparnis, Handwerkerleistung, Haushalt |
Rechtsfrage: | Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch Büroversehen.- Kann bei einer Zeitersparnis von ca. fünf Minuten die tatsächlich benutzte längere Strecke als "offensichtlich verkehrsgünstiger" bei der Berechnung der Entfernungspauschale zu Grunde gelegt werden? - Ist bei der Überarbeitung von Zimmertüren der Teil der Leistung, der in der Schreinerwerkstatt durchgeführt wird, als (im Haushalt erbrachte) Handwerkerleistung i.S. des § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 14.07.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 55/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 11 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.06.2010 |
Erledigungs-Az: | VI R 3/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |