
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-191/99 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 88/357/EWG Art. 2 Buchst. c, d, Richtlinie 88/357/EWG Art. 3 |
Schlagwörter | Versicherungsteuer, EG, Konzern, Versicherung |
Rechtsfrage: | 1. Lassen es Art. 2 Buchstaben c und d und Art. 3 der Richtlinie 88/357/EWG vom 22. Juli 1988 zu, dass ein Mitgliedstaat bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person Versicherungsteuer erhebt, auf die von dieser an einen ebenfalls in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer gezahlten Prämien für die Versicherung von Betriebsrisiken der in dem die Steuer erhebenden Mitgliedstaat niedergelassenen Enkelgesellschaft? - 2. Macht es für die Beantwortung der ersten Frage einen Unterschied, ob der Versicherungsnehmer nicht die Obergesellschaft ist, sondern eine beliebige andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe (z.B. eine "Captive insurance company")? - 3. Macht es für die Beantwortung der ersten und der zweiten Frage oder für die Auslegung der Begriffe "Versicherungsnehmer" oder "Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist", einen Unterschied, ob die Versicherungsprämie, die sich auf das versicherte Risiko bezieht, der Enkelgesellschaft (ganz oder teilweise) in Rechnung gestellt wird? |
Vorinstanz: | Hoge Raad |
Vorinstanz/Datum: | 19.05.1999 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EG 1999 Nr. C 204 S. 32 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 14.06.2001 |
Erledigungs-Az: | Rs C-191/99 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 04 67 |