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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 24/03 |
| §§: | EStG § 4 Abs. 3, EStG § 8, AO 1977 § 4 |
| Schlagwörter | Tatsächliche Verständigung, Bindung, Treu und Glauben, Geldwerter Vorteil |
| Rechtsfrage: | Besteuerung geldwerter Vorteile (Zuschüsse zur Krankenversicherung eines selbständigen Versicherungsvertreters), die aufgrund einer tatsächlichen Verständigung bereits beim Auftraggeber (Versicherungsgesellschaft) pauschal versteuert wurden. Erstreckt sich die Bindung in Fällen, in denen sich die Verwaltung aus Praktikabilitätsgründen mit Großunternehmen auf die Übernahme von Steuerschulden Dritter aus einem bestimmten Sachverhaltskomplex verständigt, auch auf eine nicht unmittelbar beteiligte Finanzbehörde, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 22.05.2003 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 7006/98 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 1210 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 35 57 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 07.07.2004 |
| Erledigungs-Az: | X R 24/03 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 35 55 |