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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 29/17 (BFH) |
§§: | EStG § 22 a Abs. 1, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 3, EStG § 50 f, GG Art. 103 Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Verspätungsgeld, Meldung, Elektronische Übermittlung, Fristversäumnis, Rentenversicherung, Verfassungswidrigkeit, Verhältnismäßigkeit |
Rechtsfrage: | Liegt im Zusammenwirken von § 22 a Abs. 5 EStG (Verspätungsgeld) mit § 50 f EStG ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Sanktionierung? - Steht die Regelung des § 22 a Abs. 5 Satz 3 EStG, wonach von der Erhebung des Verspätungsgeldes abgesehen wird, wenn der Mitteilungspflichtige die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, in Konflikt mit der Unschuldsvermutung? - Verstößt das Verspätungsgeld gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, weil ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des Verspätungsgeldes und der durch die Verzögerung zu erwartenden Verwaltungskosten besteht, welches bei Indienstnahme Dritter umso deutlicher wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 17.05.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 10290/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 15 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.06.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 29/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 76 |