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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 54/06 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6, GG Art. 20 |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Lebensversicherung, Berufsunfähigkeit, Härteregelung |
Rechtsfrage: | 1. Mindern Beiträge zur Kapitallebensversicherung im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG 2 BvR 167/02 die für den Grenzbetrag maßgebenden Einkünfte und Bezüge? - 2. Ist bei nur geringfügiger Überschreitung des Grenzbetrages die Einführung einer Härteregelung notwendig? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.12.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 401/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 46 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.05.2008 |
Erledigungs-Az: | III R 54/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 37 98 |