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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 50/13 (BFH) |
§§: | EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b |
Schlagwörter | Energiesteuer, Steuerentlastung |
Rechtsfrage: | Steuerentlastung für das Energieerzeugnis, eingesetzt zum Brennen von Ton zur Herstellung von Schamottemehl (das zur Herstellung von Schamottesteinen, -mörtel und -massen verkauft wird). Ist das Schamottemehl ein (eigenständiges) keramisches Erzeugnis oder ein Vorprodukt zur Herstellung (anderer) keramischer Erzeugnisse? Ist Energiesteuer auf Energieerzeugnisse zur Herstellung von Vorprodukten nur dann entlastungsfähig, wenn im selben Unternehmen auch das Endprodukt hergestellt wird (vgl. VII R 51/09)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 25.07.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3916/10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.02.2015 |
Erledigungs-Az: | VII R 50/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 10 23 |