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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 50/14 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, LStDV § 1, BeitrRLUmsG |
Schlagwörter | Ausbildungsdienstverhältnis, Pilot, Vertrag, Ausbildungskosten, Vorweggenommene Werbungskosten, Arbeitslohn |
Rechtsfrage: | Begründet ein Schulungsvertrag über die Schulung zum Flugzeugführer ein (Ausbildungs-)Dienstverhältnis i.S. des § 1 LStDV, so dass die Aufwendungen für die Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 i.V.m. § 12 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind? (Verfassungswidrigkeit der §§ 9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 EStG? Ausbildung zum Kraftfahrer im Rahmen des Grundwehrdienstes als Erstausbildung?) - Das Verfahren VI R 50/14 ist durch Beschluss vom 11.2.2015 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 04.04.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 4281/11 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 28 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.02.2015 |
Erledigungs-Az: | VI R 50/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 11.2.2015) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |