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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-268/03 (EuGH)
§§: EG Art. 43, EG Art. 46, EG Art. 48, EG Art. 56, EG Art. 58
Schlagwörter Privatvermögen, Aktien, Anteilsveräußerung, Ausland, EG, EU, Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Veräußerungsgewinn, Wertpapier, Wertsteigerung, Belgien
Rechtsfrage: Stehen die Art. 43, 46, 48, 56, und 58 EG den in den Art. 67 Nr. 8 und 67ter WIB 64 vorgesehenen nationalen belgischen Rechtsvorschriften entgegen, wonach die Wertsteigerungen, die außerhalb der Ausübung einer Berufstätigkeit bei der entgeltlichen Übertragung von Anteilen oder Aktien an belgischen Gesellschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen erzielt werden, dann zu versteuern sind, wenn die Übertragung auf eine ausländische Gesellschaft, Vereinigung oder Einrichtung erfolgt, während diese Wertsteigerungen unter denselben Umständen nicht zu versteuern sind, wenn die Übertragung auf eine belgische Gesellschaft, Vereinigung oder Einrichtung erfolgt?
Vorinstanz: Rechtsbank von Eerste Aanleg Antwerpen
Vorinstanz/Datum: 13.06.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 289 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.06.2004
Erledigungs-Az: Rs C-268/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 39 80