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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-87/20 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 865/2006 Art. 57 Abs. 5 Buchst. a, VO (EG) Nr. 865/2006 Art. 57 Abs. 1, VO (EG) Nr. 338/97 Art. 7 Nr. 3
Schlagwörter EG, EU, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Einfuhr, Kaviar, persönlicher Gegenstand, Haushaltsgegenstand
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 865/2006 i.d.F. nach der VO (EU) 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient? - 2. Falls diese Frage zu bejahen ist: Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen i.S. des Art. 7 Nr. 3 VO (EG) Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 15.10.2019
Vorinstanz/AZ: VII R 23/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 01 39
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.05.2021
Erledigungs-Az: Rs C-87/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 08 33