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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 38/07 (BFH) |
| §§: | ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 3, ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1, AO § 182 Abs. 1, BewG § 138 Abs. 5 |
| Schlagwörter | Nachlassverbindlichkeit, Bereicherung, Bindung, Erbschaftsteuer, Bedarfsbewertung |
| Rechtsfrage: | 1. Sind die vom Hofnacherben vor Eintritt der Hofnacherbfolge auf seine Kosten an Wohnungen durchgeführten Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgrund eines latenten Bereicherungsanspruchs gegen die Hofvorerbin als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG oder alternativ, aufgrund einer ausgeblendeten Konfusion wie Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 3 ErbStG abzugsfähig? - 2. Verstößt die Erbschaftsteuer, die der Hofnacherbe auf die von ihm selbst geschaffenen Vermögenswerte entrichtet, gegen den Bereicherungsgrundsatz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) sowie gegen den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit? - 3. Kommt den für erbschaftsteuerliche Zwecke festgestellten Werten (§ 138 BewG) auch eine Bindungswirkung hinsichtlich des Umfangs des erbschaftsteuerrechtlichen Nachlasses zu? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 18.10.2006 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1915/05 Erb |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 03 07 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 01.07.2008 |
| Erledigungs-Az: | II R 38/07 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 31 42 |