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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 104/99 |
| §§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c |
| Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Berufsausbildung, Beginn |
| Rechtsfrage: | Beginnt eine Berufsausbildung bereits mit der Bewerbung um einen Studienplatz (Besuch der Technikerschule zwei Jahre nach Abschluß der Ausbildung zum Automobilmechaniker) oder erst mit dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn? Sind die bis dahin erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes aus der Vollzeit-Berufstätigkeit in die Berechnung des Grenzbetrags einzubeziehen? Zum Tatbestandsmerkmal "eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann". - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 11.05.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 16 K 5547/98 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 11.01.2000 |
| Erledigungs-Az: | VI R 104/99 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfahren eingestellt nachdem Revision zuückgenommen wurde |