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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 22/08 |
§§: | AO § 129, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 174, EStG § 26 c, EStG § 26 b |
Schlagwörter | Aufhebung, Offenbare Unrichtigkeit, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Übersehen, Veranlagungsart, Ehegatten |
Rechtsfrage: | Bei Ehegatten nur einheitliche Veranlagungsart möglich? Kann der trotz beantragter besonderer Veranlagung an beide Eheleute ergangene Zusammenveranlagungsbescheid (ohne Ansatz der Einkünfte des Ehemannes) nach durchgeführter besonderer Veranlagung für den Ehemann wieder aufgehoben werden? Änderungsmöglichkeiten nach § 129 AO, § 174 AO oder § 175 AO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 09.02.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 57/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 30 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.01.2010 |
Erledigungs-Az: | III R 22/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 21 02 |