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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 76/10 (BFH) | 
| §§: | EStG § 50 a Abs. 4 Nr. 3, EStG § 50 d Abs. 2 Satz 2, DBA-Luxemburg Art. 15, EG Art. 49, EG Art. 50 | 
| Schlagwörter | Steuerabzug, Betriebsausgabe, Lizenzgebühren, Dienstleistungsfreiheit, Doppelbesteuerung, Luxemburg | 
| Rechtsfrage: | In welcher Höhe erfolgt eine Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 3 EStG? Welche Art von Ausgaben ist berücksichtigungsfähig? Ist das Steuerabzugsverfahren grundsätzlich vor dem Hintergrund der Dienstleistungsfreiheit europarechtskonform? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 19.07.2010 | 
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 1154/09 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 1891 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 30 87 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 25.04.2012 | 
| Erledigungs-Az: | I R 76/10 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 21 60 | 
