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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-302/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 Abs. 1, Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Runden, Gleichbehandlung, Neutralität
Rechtsfrage: Richtet sich das Runden von Mehrwertsteuerbeträgen ausschließlich nach nationalem Recht oder nach Gemeinschaftsrecht? Bestätigen insbesondere die Art. 2 Abs. 1 und 2 der RL 67/227/EWG und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und/oder Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und/oder Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-RL, dass das Runden unter das Gemeinschaftsrecht fällt? Steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Regelung oder Praxis der nationalen Steuerbehörden entgegen, wonach ein bestimmter Mehrwertsteuerbetrag aufgerundet werden muss, wenn der Bruchteil der kleinsten Einheit der betreffenden Währung größer oder gleich 0,50 ist? Schreibt das Gemeinschaftsrecht vor, dass den Steuerpflichtigen das Abrunden eines Mehrwertsteuerbetrags zu gestatten ist, der einen Bruchteil der kleinsten verfügbaren Währungseinheit umfasst? Auf welcher Ebene muss bei einem Verkaufspreis, in dem die Mehrwertsteuer enthalten ist, nach dem Gemeinschaftsrecht bei der Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer abgerundet werden: auf der Ebene jedes einzelnen Stücks, jeder einzelnen Warengattung, jeder einzelnen Lieferung, jedes Gesamtbetrags eines Umsatzes, jedes Mehrwertsteuer-Abrechnungszeitraums oder auf einer sonstigen Ebene? Sind für die Beantwortung einer der Fragen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität maßgeblich, insbesondere unter Berücksichtigung des Zugeständnisses der zuständigen Steuerbehörden im Vereinigten Königreich, dass nur bestimmte Unternehmen die abzurechnenden Mehrwertsteuerbeträge abrunden dürfen?
Vorinstanz: VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 211 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.03.2009
Erledigungs-Az: Rs C-302/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 12 11