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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 15/99 |
| §§: | EStG § 32 Abs. 6, BKKG § 10 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Kinderfreibetrag, Verfassungsmäßigkeit, Existenzminimum |
| Rechtsfrage: | Zum von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden einkommensteuerlichen Kinderexistenzminimum für zwei Kinder im Veranlagungszeitraum 1988 und zum Anspruch auf das auf den Sockelbetrag geminderte Kindergeld (Aufhebung des die Verfassungsmäßigkeit bejahenden Urteils des BFH vom 22. Juli 1997 VI R 147/90 durch Beschluß des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1853/97). - Zulassung durch BFH |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 23.01.1990 |
| Vorinstanz/AZ: | VIII 577/89 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 08.09.2005 |
| Erledigungs-Az: | VI R 15/99 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | BFH-Beschluß vom 29.1.1999, VI R 15/99 (Beitrittsaufforderung an BMF) - Erledigung der Hauptsache |