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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 53/07 (BFH) |
§§: | UStG 1993 § 25 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 a Teil B Abs. 2, UStG 1993 § 25 a Abs. 7 Nr. 1, UStG 1993 § 1 b Abs. 3 Nr. 1, Richtlinie 94/5/EG |
Schlagwörter | Differenzbesteuerung, Vorlieferant |
Rechtsfrage: | Ist die Vorschrift des § 25 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG nach Art. 26 a Teil B Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung voraussetzt, dass der Vorlieferant die Differenzbesteuerung zur Recht vorgenommen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 25.04.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 3453/04 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 33 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.04.2009 |
Erledigungs-Az: | V R 53/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 01 87 |