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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 13/05
§§: AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 3, VStG § 10
Schlagwörter Vermögensteuer, Bescheidänderung, Festsetzungsverjährung, Grundlagenbescheid, Bindungswirkung
Rechtsfrage: Kann der bestandskräftige Vermögensteuerbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 171 Abs. 10 AO 1977 noch dahingehend geändert werden, dass bisher steuerlich berücksichtigtes Vermögen und Schulden aus einer Beteiligung außer Ansatz bleiben, weil der nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangene Grundlagenbescheid - der mit dem Zusatz versehen war, der Bescheid entfalte Bindungswirkung für noch nicht festsetzungsverjährte Folgebescheide - nun als negativer Feststellungsbescheid wirke? Stellt die Tatsache, dass der Grundlagenbescheid erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung des Folgebescheids ergangen ist ein rückwirkendes Ereignis dar, das eine Änderung des Folgebescheids auch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 ermöglichte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 09.12.2004
Vorinstanz/AZ: 3 K 3240/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 42 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.11.2006
Erledigungs-Az: II R 13/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 08 98