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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 35/05
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Fortbildung, Kommunikation, Kosten der Lebensführung, Persönlichkeitsentwicklung
Rechtsfrage: Aufwendungen der als Innenrevisor bzw. Apothekerin tätigen Kläger für den Besuch einer im Wesentlichen der Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Kommunikationsfähigkeit im Berufsleben dienenden, über mehrere Jahre gehenden psychologischen Kursreihe ausschließlich beruflich veranlasst, wenn die in den Programmen genannten Lernziele (Aneignung sog. "soft skills" wie Kommunikation, Rhetorik, Moderation, Teambildung, Menschenführung, Selbst- und Fremdmotivation u.a.) auch das Alltagsleben umfassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 08.06.2004
Vorinstanz/AZ: 6 K 5400/01 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 1186
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 29 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.08.2008
Erledigungs-Az: VI R 35/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 39 13