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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-267/10 (EuGH)
§§: EG Art. 6
Schlagwörter EG, EU, Belgien, Verbrauchsteuern, Tabakwaren, Gemeinschaftsrecht, gesundheitsschädliche Wirkung
Rechtsfrage: 1. Stehen folgende Vorschriften des Unionsrechts: a) Art. 6 des Vertrags von Lissabon vom 13.12.2007 zur Änderung des am 7.2.1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union, in Kraft seit dem 1.12.2009 [richtig: des Vertrags über die Europäische Union], in dem bestimmt ist: "Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7.12.2000 in der am 12.12.2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. ..." - b) Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000 [S. 1]), in dem bestimmt ist: "Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung . Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.", ausgelegt in Einklang mit den - in der Präambel des Vertrags von Lissabon in Erinnerung gerufenen - grundlegenden Prinzipien, auf denen die EU beruht, dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Belgien, in seinem Hoheitsgebiet die Herstellung, die Einfuhr, die Verkaufsförderung und den Verkauf von Rauchtabakwaren fortbestehen lässt, obwohl derselbe Mitgliedstaat offiziell anerkennt, dass diese Erzeugnisse der Gesundheit ihrer Konsumenten schwer schaden und nachweislich die Ursache für zahlreiche Invalidität begründende Krankheiten und zahlreiche vorzeitige Sterbefälle sind, was logischerweise ihr Verbot rechtfertigen sollte? - 2. Stehen folgende Vorschriften des Unionsrechts: - a) Art. 6 des Vertrags von Lissabon vom 13.12.2007 zur Änderung des am 7.2.1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union, in Kraft seit dem 1.12.2009 [richtig: des Vertrags über die Europäische Union], in dem bestimmt ist: "Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7.12.2000 in der am 12.12.2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. ..." - b) Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem bestimmt ist: "Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung ... Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.", ausgelegt in Einklang mit den - in der Präambel des Vertrags von Lissabon in Erinnerung gerufenen - grundlegenden Prinzipien, auf denen die EU beruht, dem entgegen, dass folgende Vorschriften des belgischen Rechts: Allgemeines Gesetz [vom 18.7.1977] über Zölle und Akzisen, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 18.7.1977 [zur Koordinierung der allgemeinen Bestimmungen über Zölle und Akzisen] (Moniteur belge vom 21.9.1977) und bestätigt durch Art. 1 des Gesetzes vom 6.7.1978 [über Zölle und Akzisen] (Moniteur belge vom 12.8.1978) Gesetz vom 10.6.1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte (Moniteur belge vom 1.8.1997) Gesetz vom 3.4.1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak (Moniteur belge vom 1.8.1997 [richtig: 16.5.1997]), geändert durch das Gesetz vom 26.11.2006 [zur Änderung des Gesetzes vom 3.4.1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak] (Moniteur belge vom 8.12.2006) es dem belgischen Staat erlauben, Rauchtabakwaren als Besteuerungsgrundlage für Verbrauchsteuern anzusehen, obwohl dieser Staat zum einen offiziell anerkennt, dass diese Erzeugnisse der Gesundheit ihrer Konsumenten schwer schaden und nachweislich die Ursache für zahlreiche Invalidität begründende Krankheiten und zahlreiche vorzeitige Sterbefälle sind, was logischerweise ihren Wegfall rechtfertigen sollte, und zum anderen auf diese Weise selbst dem Erlass von Maßnahmen entgegenwirkt, mit denen dieser Wegfall wirksam herbeigeführt werden könnte, indem er dem steuerlichen Ertrag den Vorzug vor jeglicher wirklich abschreckenden Wirkung einräumt?
Vorinstanz: Tribunal de premiere instance de Namur (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 221 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.05.2011
Erledigungs-Az: Rs C-267/10 und C-268/10