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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 12/09 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a |
Schlagwörter | Betriebsausgabe, Schuldzinsen, Überentnahme, Verlust, Verfassung |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen des § 4 Abs. 4 a EStG: Sind bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4 a EStG hinzuzurechnenden Schuldzinsen - entgegen dem BMF-Schreiben vom 22.5.2000 (BStBl I 2000 S. 588, Tz. 11-15) - Verluste bei der Feststellung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen, weil sie im Gesetz nicht aufgezählt sind? Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wegen Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip und das Bestimmtheitsgebot? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 27.01.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 4248/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 10 41 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.02.2012 |
Erledigungs-Az: | X R 12/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 21 44 |