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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-546/14 (EuGH)
§§: EUV Art. 4 Abs. 3, Richtlinie 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Italien, Konkurs, Mehrwertsteuer, Forderung, Steuerschuld, Vergleich
Rechtsfrage: Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der RL 2006/112/EG enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 17.7.2008 in der Rechtssache C-132/06, vom 11.12.2008 in der Rechtssache C-174/07 und vom 29.3.2012 in der Rechtssache C-500/10 ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182 des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?
Vorinstanz: Tribunale di Udine (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 81 S. 4
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.04.2016
Erledigungs-Az: Rs C-546/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 07 55