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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 36/14 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 2 a Satz 8, EStG § 52 Abs. 24 Satz 4, EStG § 52 Abs. 24 Satz 5, EStG § 10 Abs. 2 Satz 5, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Änderung, Krankenversicherung, Elektronische Übermittlung, Anwendungsvorschrift, Neue Tatsache |
Rechtsfrage: | Mögliche Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2010 nach § 10 Abs. 2 a Satz 8 EStG im Rahmen eines nachgelagerten elektronischen Abgleichs der übermittelten Krankenversicherungsbeiträge, wenn die Steuerfestsetzung mit falschen Daten erfolgt ist und die richtigen Daten dem Finanzamt bei der Veranlagung bereits vorlagen? Scheidet eine Änderung wegen der Anwendungsvorschriften des § 52 Abs. 24 Sätze 4 und 5 EStG aus? Inwieweit findet § 10 Abs. 2 Satz 5 EStG für den Veranlagungszeitraum 2010 Anwendung? Besteht eine Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 01.10.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2194/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 1478 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 19 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.08.2016 |
Erledigungs-Az: | X R 36/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 27 73 |