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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-380/16 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 73, RL 2006/112/EG Art. 306, RL 2006/112/EG Art. 307, RL 2006/112/EG Art. 308, RL 2006/112/EG Art. 309, RL 2006/112/EG Art. 310
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Margenbesteuerung, Reisebüro, Unionsrecht, Bemessungsgrundlage, Reiseleistung
Rechtsfrage: Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland: Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden: - Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie aus den Art. 306 bis 310 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) verletzt, indem sie Reiseleistungen für Steuerpflichtige, die diese für ihr Unternehmen nutzen, von der Sonderregelung für Reisebüros ausschließt und Reisebüros, soweit die genannte Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen und für jeden Besteuerungszeitraum zu ermitteln; - die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanz: Kommission ./. Deutschland
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 314 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.02.2018
Erledigungs-Az: Rs C-380/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 00 70