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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-327/16 (EuGH)
§§: RL 90/434/EWG
Schlagwörter EG, EU, Anteilstausch, Wertsteigerung, Steuerstundung, Anteilsveräußerung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 8 der RL vom 23.7.1990 (RL 90/434/EWG - Fusionsrichtlinie -) dahin auszulegen, dass er im Fall eines unter die RL fallenden Austauschs von Anteilen einer Steuerstundungsregelung entgegensteht, die abweichend von der Regel, dass der die Besteuerung einer Wertsteigerung auslösende Tatbestand im Jahr von deren Eintritt erfüllt wird, vorsieht, dass die Steuerschuld für eine Wertsteigerung anlässlich des Anteilstauschs festgestellt und festgesetzt und dann in dem Jahr erhoben wird, in dem das die Steuerstundung beendende Ereignis eintritt, das insbesondere die Veräußerung der erworbenen Anteile sein kann? - 2. Ist Art. 8 der RL vom 23.7.1990 dahin auszulegen, dass er es im Fall eines unter die Richtlinie fallenden Austauschs von Anteilen verbietet, dass die damit verbundene Wertsteigerung - sofern sie steuerbar ist - von dem Staat, in dem der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Austauschs steueransässig war, besteuert wird, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung der erworbenen Anteile, zu dem die Wertsteigerung tatsächlich besteuert wird, seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 305 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.03.2018
Erledigungs-Az: Rs C-327/16 und C-421/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 04 81