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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-446/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Rechnung, Ungarn
Rechtsfrage: 1. Können die Bestimmungen der RL 2006/112 über den Vorsteuerabzug dahin ausgelegt werden, dass die Steuerbehörde von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, generell verlangen kann, dass dieser, damit die Steuerbehörde den wirtschaftlichen Vorgang nicht als fiktiv einstuft, überprüft, ob derjenige, der die Rechnung über die der Ausübung dieses Rechts zugrunde liegende Dienstleistung ausgestellt hat, zum Erfüllungs- und zum Überprüfungszeitpunkt über die für die Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistung erforderlichen persönlichen und sächlichen Voraussetzungen verfügt und seine Pflicht zur Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfüllt hat, oder dass der betreffende Steuerpflichtige hinsichtlich des wirtschaftlichen Vorgangs außer der Rechnung über Schriftstücke verfügt, die keine formellen Fehler aufweisen? Kann ferner erwartet werden, dass der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht nur zum Zeitpunkt des dem Recht auf Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Geschäfts, sondern auch zum Zeitpunkt der Überprüfung ohne jede Unregelmäßigkeit ausführt? - 2. Wenn die Steuerbehörde aufgrund der in der vorstehenden Frage angeführten Umstände feststellt, dass der wirtschaftliche Vorgang zwar stattgefunden hat, aber die Rechnung inhaltlich nicht glaubhaft ist, weil der wirtschaftliche Vorgang nicht zwischen den in der Rechnung genannten Parteien erfolgt ist: Kann dann grundsätzlich aufgrund der die Steuerbehörde treffenden Nachweispflicht erwartet werden, dass sie auch ermittelt, zwischen wem in diesem Fall das Geschäft stattgefunden und wer die Rechnung ausgestellt hat, oder aber kann dann die Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte, ohne die genannten Tatsachen zweifelsfrei nachgewiesen zu haben und ohne dass Angaben oder Umstände vorliegen, die auf den Namen oder das Auftreten einer dritten Person hindeuten, allein auf der Grundlage ihrer diesbezüglichen Behauptung dieses Recht versagen? - 3. Können die Bestimmungen der RL 2006/112 über den Vorsteuerabzug dahin ausgelegt werden, dass die Steuerbehörde, wenn sie nicht bestreitet, dass der in der Rechnung genannte wirtschaftliche Vorgang stattgefunden hat, und die Rechnung auch formell den Rechtsvorschriften entspricht, die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug ohne Prüfung der gebotenen Sorgfalt - und damit gleichsam unter Zugrundelegung einer objektiven Haftung - mit dem Hinweis darauf versagen, dass der wirtschaftliche Vorgang nicht im Verhältnis zwischen den in der Rechnung genannten Parteien stattgefunden habe, deshalb eine inhaltlich nicht glaubhafte Rechnung vorliege und eine Prüfung der gebotenen Sorgfalt begrifflich ausgeschlossen sei, oder aber ist die die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts versagende Behörde unter solchen Umständen auch verpflichtet nachzuweisen, dass der den Vorsteuerabzug beanspruchende Steuerpflichtige wusste, dass sich das Unternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung stand, regelwidrig verhalten hat, um seinerseits die Steuer zu umgehen, oder dass der Steuerpflichtige selbst dabei mitgewirkt hat? - 4. Für den Fall der Bejahung der vorstehenden Frage: Ist es mit den Bestimmungen der RL 2006/112 über den Vorsteuerabzug sowie den auch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannten Grundsätzen der Steuerneutralität, Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit vereinbar, eine Rechtsnorm dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Rechnungsempfänger mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, nur dann im Rahmen der Prüfung herangezogen werden kann, wenn die Erfüllung zwischen den Parteien nachweisbar ist, wenn also die wirtschaftliche Tätigkeit auf die in der Rechnung festgelegten Art und Weise zwischen den Parteien ausgeführt worden ist, und lediglich andere, z. B. formelle Fehler vorliegen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die nationalen Steuerrechtsvorschriften Bestimmungen in Bezug auf Rechnungen enthalten, die formell falsch sind oder die ausgestellt worden sind, ohne dass ein wirtschaftlicher Vorgang vorlag?
Vorinstanz: Fovárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 381 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.11.2016
Erledigungs-Az: Rs C-446/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 29 06