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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-415/17 (EuGH)
§§: RL 2014/56/EU Art. 2
Schlagwörter EG, EU, Kroatien, Abschlussprüfung, Jahresabschluss, Bilanz
Rechtsfrage: Klage der Europäische Kommission gegen die Republik Kroatien mit den Anträgen - festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüsse verstoßen hat, dass sie zum 17.6.2016 nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt hat; - die Republik Kroatien zu verurteilen, ab dem Tag der Verkündung des Urteils, mit dem die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU festgestellt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 9 275,20 Euro pro Tag zu zahlen; - der Republik Kroatien die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Kroatien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 277 S. 28
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache