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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-103/17 (EuGH)
§§: RL 2003/96/EG Art. 18 Abs. 10, RL 92/12/EWG Art. 3 Abs. 2, RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Energieerzeugnis, Strom, Verbrauchssteuer, Tarif, Erstattung, Mehrwertsteuer, Frankreich
Rechtsfrage: 1. Wenn ein Mitgliedstaat nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zunächst keine Bestimmung erlassen hat, die auf die Einführung einer Verbrauchssteuer auf den Stromverbrauch gerichtet ist, sondern eine früher eingeführte indirekte Besteuerung auf diesen Verbrauch sowie lokale Steuern beibehalten hat, - ist die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Besteuerung mit den Richtlinien 92/12/EWG vom 25.2.1992 und vom 27.10.2003 in Anbetracht der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vom 25.2. aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen einer "anderen indirekten Steuer", d.h. die Verfolgung einer oder mehrerer besonderer Zielsetzungen und die Beachtung bestimmter Besteuerungsregeln, die für die Verbrauchssteuer oder die Mehrwertsteuer gelten, zu prüfen? - oder ist die Beibehaltung einer "anderen indirekten Steuer" nur bei einer harmonisierten Verbrauchssteuer möglich, und kann schließlich in diesem Fall die in Rede stehende Abgabe als eine solche Verbrauchssteuer angesehen werden, deren Vereinbarkeit mit diesen beiden Richtlinien somit in Ansehung der gesamten von ihnen vorgesehenen Harmonisierungsregelungen zu prüfen wäre? - 2. Ist eine auf dem Stromverbrauch beruhende Abgabe, deren Einnahmen gleichzeitig der Finanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen und der Kraft-Wärme-Kopplung sowie einem geografischen Tarifausgleich und einer Tarifreduzierung für einkommensschwache Haushalte dienen, für die Anwendung der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vom 16.12.2008 aufgegriffenen Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vom 25.2.1992 als besondere Zwecke verfolgend anzusehen? - 3. Für den Fall, dass von den verfolgten Zwecken lediglich bestimmte als besonders im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden können: Könnten die Steuerpflichtigen gleichwohl eine vollständige Erstattung der streitigen Abgabe oder lediglich eine teilweise Erstattung fordern, abhängig vom Anteil der Ausgaben an den mit der Abgabe finanzierten Gesamtausgaben, die keinen besonderen Zwecken entsprächen? - 4. Für den Fall, dass die Regelung der Abgabe zur öffentlichen Stromversorgung - nach der Antwort auf die vorstehenden Fragen - insgesamt oder teilweise mit den vom Unionsrecht vorgesehenen Regelungen zur Strombesteuerung unvereinbar wäre: Ist Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie vom 27.10.2003 dahin auszulegen, dass die Beachtung der von dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuersätze bis zum 1.1.2009 die einzige Frankreich obliegende Verpflichtung aus den vom Unionsrecht vorgesehenen Regelungen zur Strombesteuerung darstellt?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 161 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.07.2018
Erledigungs-Az: Rs C-103/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 11 96