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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-30/17 (EuGH)
§§: RL 92/83/EWG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Alkohol, alkoholische Getränke, Geschmacksbier
Rechtsfrage: Ist im Licht von Art. 3 Abs. 1 und den Zielen der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für Geschmacksbiere anhand der Plato-Skala der von den Geschmacksstoffen, die nach dem Abschluss der Gärung beigegeben wurden, stammende Extrakt dem tatsächlichen Restextrakt im Fertigerzeugnis hinzuzurechnen, oder bleibt der aus den beigefügten Stoffen stammende Extrakt unberücksichtigt?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 161 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.05.2018
Erledigungs-Az: Rs C-30/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 08 00