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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 1 BvL 23/97 (BVerfG)
§§: GewStG § 1, GewStG § 2, GewStG § 5, GewStG § 6, GewStG § 7, GewStG § 8, GewStG § 10, GewStG § 11, GewStG § 14, GewStG § 16, GewStG § 18, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1
Schlagwörter Gewerbeertrag, Gewerbesteuer
Rechtsfrage: Verstoßen die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über die Gewerbeertragsteuer (§§ 1, 2, 5 bis 8, §§ 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG) und § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als Gewerbebetriebe im Gegensatz zu den Betrieben der selbständig Tätigen i.S. von § 18 EStG und der Land- und Forstwirte i.S. von § 13 EStG der Gewerbeertragsteuer unterliegen und nichtgewerbliche Einkünfte von Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte bei Einzelunternehmen als gewerbliche Einkünfte qualifiziert werden und in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen?
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.07.1997
Vorinstanz/AZ: IV 317/91
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 97 23 42
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 05.05.1998
Erledigungs-Az: 1 BvL 23/97
Erledigungs-Vermerk: Vorlage unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 13 32