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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 61/02
§§: AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 173 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, BGB § 705, AO 1977 § 181
Schlagwörter Feststellungsbescheid, Einkünfte, Mitunternehmer, Ehe, Neue Tatsache, Bestandskraft
Rechtsfrage: 1. Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten, wenn das Gewerbe tatsächlich nur vom Ehegatten betrieben worden ist (Mitunternehmerinitiative und -risiko der Ehefrau durch auf ihren Namen lautende Gewerbeanmeldung und zivilrechtliche Verpflichtung aus den Verträgen des Unternehmens)? 2. Darf das FA nach einer Außenprüfung auch dann noch erstmalige Gewinnfeststellungsbescheide erlassen (und darin auch der Ehefrau Einkünfte aus Gewerbebetrieb zurechnen), wenn es zuvor in den Einkommensteuerbescheiden die Einkünfte jeweils allein dem Ehemann zugerechnet hat und ihm bei Erlass der Einkommensteuerbescheide der für die Beurteilung der Mitunternehmerschaft erforderliche Sachverhalt vollständig bekannt war? Ist das FA aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 173 AO am Erlass der Feststellungsbescheide gehindert? Oder ist das FA innerhalb der Feststellungsfrist jederzeit ohne weitere Voraussetzungen zur Nachholung eines erstmaligen Feststellungsbescheides berechtigt? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 05.06.2002
Vorinstanz/AZ: 10 K 2366/98
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 1223
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 95 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.07.2003
Erledigungs-Az: VIII R 61/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 52 48