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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 29/10 (BFH)
§§: EStG § 33 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 33 a Abs. 1 Satz 5
Schlagwörter Unterhalt, Ländergruppeneinteilung
Rechtsfrage: Inwieweit sind Unterhaltsleistungen an die Mutter des Klägers, die in den Streitjahren 2007 und 2008 in St. Petersburg in der Russischen Föderation lebte, als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG abziehbar? - Maßgeblichkeit der Ländergruppeneinteilung gemäß den BMF-Schreiben vom 11.11.2003, BStBl I 2003 S. 637 i.d.F. vom 9.2.2005 (BStBl I 2005 S. 369) und für das Jahr 2008 vom 9.9.2008 (BStBl I 2008 S. 936)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.03.2010
Vorinstanz/AZ: 15 K 14414/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 30 02
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.11.2010
Erledigungs-Az: VI R 29/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet