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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 11/07 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Messezimmer, Zimmer, Fremdenzimmer, Zimmervermietung, Einkünfteerzielungsabsicht, Leerstand |
Rechtsfrage: | Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Messezimmer: Aufwendungen für ein im Souterrain des eigengenutzten - eine Wohnfläche von ca. 190 qm umfassenden - Einfamilienhauses befindliches Zimmer, welches auf Grund der mit Messezimmervermittlungsagenturen abgeschlossenen Vermittlungsverträge zur Vermietung an Messebesucher bereitgehalten worden ist, auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abziehbar, wenn dieses zu keinem Zeitpunkt vermietet war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 01.11.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 380/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 21 94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.03.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 11/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 31 68 |