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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-328/21 (EuG)
§§: VO (EU) 2016/1036 Art. 1, VO (EU) 2016/1036 Art. 2, VO (EU) 2016/1036 Art. 3, VO (EU) 2016/1036 Art. 5
Schlagwörter EG, EU, Zoll, endgültiger Antidumpingzoll, Einfuhr, Aluminiumstrangpresserzeugnisse, China, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die DVO (EU) 2021/546 der Kommission vom 29.3.2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären; - der Kommission die Kosten der Klägerin und ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 320 S. 43
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 02.05.2022
Erledigungs-Az: Rs T-328/21