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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 76/07 |
§§: | AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 180 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Vermögensverwaltung, Feststellungsverfahren, Gesellschafterwechsel, Geringe Bedeutung, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts |
Rechtsfrage: | Feststellungsverfahren für vermögensverwaltende Personengesellschaft bei Gesellschafterwechsel: Ist für eine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielende GbR bei Neueintritt von Eheleuten in die GbR rd. 9 Monate nach GbR-Gründung trotz vollständiger Übernahme der den beiden Gründungsgesellschaftern gehörenden Anteile ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen, weil die beiden - nunmehr mit Null Prozent beteiligten, aber nach wie vor persönlich haftenden - Gründungsgesellschafter weiterhin die Geschäfte der GbR führen und von der GbR eine Initiatorenvergütung beziehen, oder liegt aufgrund der nunmehrigen 100%igen Beteiligung der Eheleute ein Fall von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 AO vor? Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht der Gründungsgesellschafter aufgrund fehlerhafter, gegen die Denkgesetze verstoßender Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das FG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 14.11.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 10547/03 B |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 36 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.02.2009 |
Erledigungs-Az: | IX R 76/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 21 57 |