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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 32/02
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, BGB § 1041
Schlagwörter Dauernde Last, Vermögensübergabe, Instandhaltung, Vertrag
Rechtsfrage: Aufwendungen für den Austausch eines Heizöltanks als dauernde Last, soweit diese auf den mit einem Wohnungsrecht der Eltern belasteten Teil des durch Vermögensübergabe übertragenen Grundstücks fallen. Sind diese außergewöhnlichen Instandhaltungskosten überhaupt einer dauernden Last zugänglich, weil sie zivilrechtlich der Eigentümer des Hauses zu tragen hat (keine Übernahme einer besonderen Verpflichtung)? Sind sie ggf. abziehbar, ohne dass es hierzu einer klaren und eindeutigen Vereinbarung im Übergabevertrag bedarf? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 05.02.2002
Vorinstanz/AZ: 6 K 5902/99 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 671
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 66 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.03.2004
Erledigungs-Az: X R 32/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 32 65