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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 12/11 (BFH) | 
| §§: | EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2, UmwStG § 4 Abs. 6, GG Art. 3 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Personengesellschaft, Veräußerungsgewinn, Umwandlung, Anschaffungskosten, Kapitalgesellschaft, Übermaßverbot | 
| Rechtsfrage: | Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die durch formwechselnde Umwandlung aus einer Kapitalgesellschaft hervorgegangen ist: Sind von dem Veräußerungserlös eines Gesellschafters, der an der vormaligen Kapitalgesellschaft nicht i.S. des § 17 Abs. 1 EStG qualifiziert beteiligt war, die ursprünglich für den Erwerb der Kapitalgesellschaftsbeteiligung aufgewendeten Anschaffungskosten in Abzug zu bringen? Ist § 4 Abs. 6 UmwStG bei der vorliegenden Fallkonstellation wegen Verstoßes gegen das Verbot der Übermaßbesteuerung verfassungswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 25.02.2011 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 2894/10 F | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 22 26 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 12.07.2012 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 12/11 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 01 39 | 
