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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 34/15 (BFH) |
| §§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 8 b Abs. 2 Satz 1, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Stiftung, Aktie, Rückübertragung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Nicht abziehbare Betriebsausgabe |
| Rechtsfrage: | Stellt eine als Sachausschüttung bezeichnete Rückübertragung von Aktien zum Buchwert auf die alleinige Gesellschafterin der Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung, eine (steuerfreie) verdeckte Gewinnausschüttung dar und inwieweit sind dann ggf. nichtabziehbare Betriebsausgaben auf der Grundlage des § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 24.03.2015 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 2179/13 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 14 58 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 11.04.2018 |
| Erledigungs-Az: | I R 34/15 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 17 16 |